Vorschläge zur kindgerechten und zeitgemäßen Gestaltung des Familienrechts

Familienrechtliche Positionen des Väteraufbruch für Kinder e.V.

Präambel:

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. tritt dafür ein, dass die Rechte der Kinder auf ein liebevolles, ihre Entwicklung förderndes Familienleben staatlich/gesellschaftlich geschützt und durchgesetzt werden. Dazu ist zunächst ein Familienrecht erforderlich, das kooperatives Familienleben von Anfang an fördert und Väter und Mütter bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Sorgepflicht unterstützt. Um dies zu erreichen, braucht es mehr als nur kleiner Änderungen: es ist eine grundlegende Reform des aktuellen Familienrechtes und der notwendigen Begleitgesetze dringend erforderlich. 
 

Familienrecht im Einklang mit der UN Kinderrechtskonvention (KRK),
Charta der Grundrechte der europäischen Union,
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und des Grundgesetzes (GG)

Kinder haben Rechte. Diese sind weltweit in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben und von den meisten Staaten der Welt anerkannt. Staaten verpflichten sich mit dieser KRK Kindern diese Rechte zu sichern bzw. sie zu garantieren. Deutschland hat am 06.03.1992 die UN-KRK mit einem Vorbehalt ratifiziert. Nach Rücknahme der Vorbehaltserklärung ist die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland seit dem 15.07.2012 uneingeschränkt gültig.

Die Charta der Grundrechte der europäischen Union [1] fordert von den Mitgliedsstaaten in Art. 7, das Familienleben zu achten. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) [2] konkretisiert dieses Grundrecht und regelt die engen Voraussetzungen, unter denen von staatlicher Seite eingegriffen werden darf. Dieser Schutz des Familienlebens ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 6 als Grundrecht ebenso verankert wie die Gründe, aufgrund derer im begründeten Ausnahmefall in diese Grundrechte eingegriffen werden darf.
 

Eltern werden

Eltern werden bedeutet aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland ein erhebliches finanzielles Risiko, welches mit jedem Kind steigt. Der Ausfall eines Einkommens wirkt sich unmittelbar auf die Versorgung der Familie aus. Geschützt durch Kündigungsschutz ist bisher aber nur die Mutter, obwohl sich schon seit Jahrzehnten immer weiter zunehmend auch die Väter in die Betreuung und Versorgung einbringen und häufig auch noch das höhere Einkommen erzielen.

Um Eltern die gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung zu ermöglichen und ihnen das nötige Maß an Sicherheit zu bieten, fordern wird, dass der bisher nur für Mütter geltende Kündigungsschutz für beide Eltern und bis 12 Monate nach der Geburt gelten soll. Dies würde mittelbar auch die Sozialgemeinschaft entlasten, da so weniger junge Eltern auf Sozialleistungen angewiesen wären.
Zudem fordern wir, dass beide Eltern die Erziehungszeiten in Anspruch nehmen können und das Elterngeld auf bis zu 24 Monate erweitert wird, wobei eine möglichst paritätische Inanspruchnahme beider Eltern anzustreben ist (12 Monate Mutter, 12 Monate Vater, alternativ 8 Monate jeder Elternteil und 8 Monate zur freien Aufteilung).
 

Kenntnis der Abstammung

Kinder haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Identität (Art. 8 UN-KRK) – dazu gehören unmittelbar Mutter und Vater. Das deutsche Abstammungsrecht knüpft bisher lediglich an den Beziehungsstatus der Mutter an (Ehe), oder an eine Anerkennung der Vaterschaft, ganz gleich, ob das Kind von diesem Menschen abstammt oder nicht.

Wir fordern daher, dass im deutschen Familienrecht erstmals ein echtes Abstammungsrecht, unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern, etabliert wird, welches auch tatsächlich dem Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Identität, welche durch beide genetischen Eltern geprägt ist, gerecht wird. [3] 

Wichtig hierbei ist, dass die Feststellung und Kenntnis der Abstammung möglichst mit der Geburt erfolgt, damit die daraus folgenden, weiteren Rechte des Kindes (Pflege und Erziehung durch beide Eltern, Erbrecht etc.) auch verwirklicht werden können.
 

Abstammung und Sorgerecht

Kinder haben ein Recht auf die Sorge und Betreuung durch beide Eltern; beide Eltern sind gleichermaßen dazu verpflichtet (Art. 6 (2) GG, § 1626 BGB). Dies bietet Kindern eine doppelte Versorgungssicherheit.
 

Gemeinsame Sorge von Anfang an

Aus der Perspektive des Neugeborenen geht es um eine sichere Versorgung durch seine Eltern. Dabei ist es für das Kind vollkommen unerheblich, ob seine Eltern beide ledig, verheiratet oder getrenntlebend sind und nach welcher sexuellen Orientierung sie ihre Beziehung(en) leben.

Deshalb fordern wir, dass gesetzlich sichergestellt wird, dass auch Väter, unabhängig vom Beziehungsstatus, ab Geburt (bzw. ab Vaterschaftsfeststellung) das gemeinsame Sorgerecht erhalten, um ihrer Sorgepflicht nachkommen zu können. Eine solche Regelung bietet von Anfang an Rechtssicherheit und vermeidet gleichzeitig Konfliktpotenzial, wie es der bisherigen Regelung (auf Antrag, bei Gericht, weil ein Elternteil nicht freiwillig zustimmt, § 1626a BGB) innewohnt.
 

Sorgepflicht bei Trennung - Sorgeerklärung

Nach Trennung und Scheidung bleibt die Sorgepflicht beider Eltern bestehen. Das Familiengericht kann bei Nichteinigung der Eltern einen Sorgeplan/eine Sorgeerklärung beider Eltern einfordern und im Streitfall die Ausübung der elterlichen Sorgepflichten festlegen, wenn diese – trotz Beratung und Mediation – von den Eltern nicht einvernehmlich gestaltet werden kann.

Wir fordern daher eine klare Abkehr vom bisherigen Grundsatz „einer betreut, einer zahlt“ hin zu einer gemeinsamen Elternverantwortung als familienpolitisches Leitbild, welches als Ausgangspunkt die Doppelresidenz als widerlegbare Vermutung hat. [4] Zudem braucht es ein klares Bekenntnis, dass die Ausübung der elterlichen Verantwortung gegenüber dem Kind nicht vom Willen/Unwillen eines Elternteils abhängen darf.

Ebenso wie die Behinderung eines Elternteils bei der Betreuung zu vermeiden ist, muss darauf hingewirkt werden, dass sich kein Elternteil seiner Betreuungsverantwortung entzieht und einen Elternteil als „Alleinerziehend“ zurücklässt und damit auch dem Kind einen wichtigen Teil seiner Identität nimmt. Hier sollten verpflichtende, sanktionsbewehrte Beratungen für Eltern, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen, eingeführt werden.
 

Betreuung durch beide Eltern – Allen Kindern beide Eltern

Kinder brauchen beide Eltern um sich voll entfalten zu können. Ziel muss es daher sein, auch in Trennungsfamilien eine gemeinsame Elternschaft auf Augenhöhe zu ermöglichen, welche die Erziehungs- und Fürsorgeleistung beider Elternteile wertschätzt und als gleichwertige Betreuung anerkennt.

Gemeinsame Sorge geht davon aus, dass beide leiblichen Eltern die Pflicht zur Betreuung, Versorgung und wirtschaftlichen Sicherung ihres Kindes/ihrer Kinder von Anfang an haben. Dabei sind die jeweiligen Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern zu berücksichtigen.

Soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht gilt bei der Betreuung das, was Eltern einvernehmlich verabreden (Elternautonomie). Eine Ausrichtung am Willen nur eines Elternteils gegen den anderen ist unzulässig und führt zu einer familiengerichtlichen Regelung im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine paritätische Betreuung am ehesten der natürlichen Betreuungsform der Eltern entspricht und dem Interesse des Kindes, durch beide Eltern versorgt zu werden sowie von den individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften beider Eltern zu profitieren, am besten gerecht wird. Gleichzeitig fördert eine paritätische Betreuung die Möglichkeiten für Mütter, wieder in das Berufsleben zurückzukehren und sich beruflich zu entwickeln. Die Gefahr von Kinderarmut wird erheblich verringert.

Wir fordern daher, dass Regelungen im Steuer-, Sozial-, Familien- und weiteren Rechtsbereichen konsequent auf den Grundsatz einer gemeinsamen Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Eltern ausgelegt und damit dem in Art. 18 der UN-Kinderrechtskonvention [5] verbrieften Anspruch der Kinder auf eine gemeinsame Erziehungsverantwortung beider Eltern bestmöglich gerecht zu werden. Hierzu zählen beispielsweise die Abschaffung des Ehegattensplittings oder eine gleiche Verteilung der Erziehungszeiten.
 

Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Kindeswohl

Trennungskinder sind vor allem auf die Bindungstoleranz und -fürsorge beider Eltern angewiesen, um in ihrer besonderen Familiensituation trotzdem gesund aufwachsen und die Trennungsfolgen bewältigen zu können. Bindungstoleranz und Bindungsfürsorge [6] jeden Elternteils gehört deshalb zur Erziehungsfähigkeit nach Trennung und Scheidung. Erziehungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die verantwortungsvolle Ausübung der Sorgepflicht und der damit verbundenen Elternrechte.

Bei hochkonflikthaftem Elternstreit (ggf. psychischem, emotionalem Missbrauch) oder stetiger Verweigerung eines Elternteils zur Kooperation ist regelmäßig von einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB, § 8a SGB VIII) auszugehen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die möglicherweise daraus resultierend verminderte Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile zu legen. Eine induzierte Eltern-Kind-Entfremdung stellt dabei nicht nur eine verminderte Erziehungsfähigkeit, sondern vor allem einen emotionalen Missbrauch des Kindes dar, vor dem dieses zu schützen ist.

Wir fordern, dass Familienrichter bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungen erhalten, um die Aspekte des Kindeswohls erfassen und, unter Mitwirkung weiterer Verfahrensbeteiligter, angemessen beurteilen zu können. [7]

Wir fordern, dass die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Familiengericht, Jugendamt und weiteren Stellen im Sinne der Cochemer Praxis bundesweit gesetzlich verbindlich als Grundlage des Handelns zum Schutze der Kinder geregelt wird, wie dies bereits die Resolution 2079 (2015) [8] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 2015 einstimmig für alle 47 Mitgliedsstaaten gefordert hat.

Wir fordern, dass Verfahrensbeistände als „Anwalt des Kindes“ eine nachgewiesene und sachgerechte Qualifikation aufweisen und regelmäßige Fortbildungen nachweisen müssen. Zudem müssen Verfahrensbeistände unabhängig vom Familiengericht, z.B. durch eine einzurichtende Kinderanwaltskammer, bestellt werden, um tatsächlich unabhängig die Interessen der Kinder vertreten zu können.

Wir fordern, dass Gutachter in familiengerichtlichen Verfahren nur eingesetzt werden, wenn andernfalls keine gesicherte Entscheidungsgrundlage erlangt werden kann. Dazu müssen die Gutachter unabhängig vom Familiengericht bestellt werden, eine nachgewiesene hohe Qualifikation (Ausbildung, Fortbildung) für die zu beantwortenden Aufgabenstellungen haben und einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Leistungen unterliegen.

Wir fordern, dass die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil klar als Kindesmissbrauch benannt, dieser entschieden entgegengetreten und auch strafrechtlich verfolgt und geahndet wird.
 

Pflicht zur Kooperation beider Eltern/
Sanktionierung kindeswohlschädigendes Verhaltens

Zu den Sorgepflichten nach Trennung und Scheidung gehört die Informationen des jeweils anderen Elternteils über die Lebenssituation des Kindes. Gemeinsame Absprachen über die Betreuung des Kindes erleichtern diesem das Aufwachsen in einer Trennungsfamilie.

Kostenloser Zugang zu Beratung und Mediation erleichtern Trennungseltern eine kindeswohlorientierte Lösung und verbessern die Möglichkeiten, ein gemeinsames Betreuungskonzept zu entwickeln. Hierbei sind im geltenden Rechtssystem jedoch zahlreiche Hindernisse verankert, die dringend beseitigt werden müssen, um Eltern den Weg hin zu einer kooperativen Elternschaft zu ermöglichen, was wir ausführlich in unserer Stellungnahme zur Evaluation des Mediationsgesetzes [9] ausgeführt hatten. Leider hat der Gesetzgeber, trotz Ankündigungen nach der Evaluation, unverständlicherweise bis heute keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um an der Situation etwas zu verbessern.

Verstöße gegen die gemeinsame Sorge, Kindesentziehung, auch durch Wegzug, wiederholten oder anhaltenden Umgangsboykott sowie Umgangsbehinderung sind konsequent familienrechtlich, und in begründeten Fällen auch strafrechtlich, zu verfolgen. Die bisherigen Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere einzelne Tatbestandsmerkmale und der angedrohte Strafrahmen, führen regelmäßig zu Hindernissen bzw. machen eine effektive Strafverfolgung unmöglich. Diese Umstände stehen konträr zu den nachhaltigen, teils lebenslangen, Folgen solcher Handlungen zum Nachteil des Kindes und der Tatsache, dass es sich nicht um eine Einzelhandlung, sondern häufig um ein Dauerdelikt handelt, welches in den meisten Fällen erst durch eine entsprechende strafrechtliche Ahndung beendet werden kann.

Dabei sind Verstöße gegen gerichtliche Beschlüsse konsequent zu ahnden und die rechtlichen Möglichkeiten (bereits heute bis zu 25.000 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft, beides soweit bekannt noch nie verhängt) auch zum Schutze der Kinder zu nutzen – Wegschauen, wie es leider bisher häufig in der Praxis passiert, ist keine Option und wurde wiederholt durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt. Hier zeigen sich die Grenzen eines Ordnungsgeldes, dem eine Ordnungswidrigkeit zu Grunde liegt. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt das Opportunitätsprinzip, also ob überhaupt und wenn ja, wie eingeschritten wird. Es sollte nicht dem Zufall überlassen werden, ob die Einhaltung eines gerichtlichen Beschlusses durchgesetzt wird oder nicht. Eine solche Verfahrensweise mindert den Wert gerichtlicher Entscheidungen und untergräbt letztlich die Autorität des Richteramtes. In anderen Staaten wird die Missachtung gerichtlicher Entscheidungen konsequent strafrechtlich verfolgt. Dies führt in der Regel zu einer deutlich höheren Akzeptanz und Umsetzung dieser Entscheidungen durch beide Elternteile, da die Hemmschwelle, eine Straftat, mit allen daraus resultierenden Nachteilen, zu begehen, noch einmal um einiges höher ist.

Weiterhin ist durch den Gesetzgeber klarzustellen, dass falsche Vorwürfe und Verfahrensbehinderung zum eigenen Vorteil und zum Nachteil von Kindern als Missbrauch der elterlichen Sorgeverantwortung zu werten sind und entsprechende sorgerechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müssen, um Kinder vor weiterem Missbrauch zu schützen.

Die Verfahrensdauer ist dabei zur Vermeidung von Belastungen für die Kinder entsprechend kurz zu halten und dem Beschleunigungsgrundsatz mehr Bedeutung zu verleihen. Noch immer gibt es zahlreiche Verfahren, die durch die Verzögerung der Gerichte oder eines Verfahrensbeteiligten über mehrere Jahre laufen, die Kinder belasten und häufig zu unumkehrbaren Folgen zu Lasten der Kinder, z.B. eine vollendete Eltern-Kind-Entfremdung, führen.

Wir fordern weiterhin, dass der bisherige § 1627 BGB [10] zur Leitlinie eines zukünftigen Familienrechts wird.

Wir fordern, dass der streitfördernde § 1671 BGB ersatzlos zu streichen ist. Der bisherige § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) bietet eine in allen Fällen hinreichende Eingriffsermächtigung zum Schutze der Kinder.

Wir fordern, den § 235 StGB für die Entziehung des Kindes durch einen Elternteil im Inland klarer zu regeln und wegen der schwerwiegenden Folgen die in § 235 StGB definierten Tatbestände vollständig als Verbrechenstatbestände zu klassifizieren.

Wir fordern, dass der § 171 StGB ergänzt wird um „als Elternteil das Kind vom anderen Elternteil entfremdet, den Kontakt behindert oder verhindert“ oder aber die induzierte Eltern-Kind-Entfremdung als eigener Straftatbestand ins StGB aufgenommen wird.

Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden personell und organisatorisch so auszustatten, dass sie ihrer Aufgabe auch nachkommen können – denn in der Praxis werden Verfahren mangels Kapazitäten häufig erst gar nicht eröffnet. Die Kinder sind dann dem Wirken ihrer Elternteile häufig schutzlos ausgeliefert.
 

Elternverantwortung und Kindeswille

Die Regelung der Betreuung, des Aufenthaltes und der Ausübung der Sorgepflicht sind elementare Bestandteile der Elternverantwortung. Kinder haben einen Anspruch, mit zunehmendem Alter und Entwicklungsstand gegenüber den Eltern ihre Bedürfnisse auf die Gestaltung der Betreuung zu äußern. Diese haben die Interessen der Kinder angemessen zu berücksichtigen.

Häufig ist in familiengerichtlichen Verfahren jedoch zu beobachten, dass Kinder zum Entscheider zwischen ihren getrennten Eltern gemacht und über zahlreiche Anhörungen und Befragungen damit in schwere Loyalitätskonflikte getrieben werden, die sie nachhaltig belasten und schädigen können.

Je strittiger das Verhältnis der Eltern ist, desto weniger Aussagekraft hat meist der geäußerte Kindeswille. Eine Überbetonung des geäußerten Kindeswillens führt zudem dazu, dass Kinder zum Opfer der Instrumentalisierung ihrer Eltern werden, die daraus Vorteile in familiengerichtliche Verfahren aufgrund des geäußerten Kindeswillens erreichen wollen.

Wir fordern daher, dass in familiengerichtlichen Verfahren stärker auf die Verantwortung der Eltern und weniger auf den geäußerten Kindeswillen abgestellt wird. Zudem sollte stärker auf die Neigungen und Bedürfnisse der Kinder als auf den schwierig zu ermittelnden Begriff des Kindeswillens abgestellt werden.
 

Wirtschaftliche Sicherung des Kindes / Unterhalt

Jede Trennung und Scheidung stellt ein wirtschaftliches Desaster für die gesamte Familie dar. Statt des Lebens in einem Haushalt müssen plötzlich zwei Haushalte versorgt und finanziert werden. Die dadurch und durch die gemeinsame Betreuung der Kinder entstehenden Mehrbelastungen sind steuerrechtlich und sozialleistungsrechtlich auszugleichen, damit Trennungskinder die gleiche wirtschaftliche Mindestabsicherung erleben wie Kinder in Nichttrennungsfamilien.

Dabei soll eine Reform des Unterhaltsrechtes sich nach folgenden Grundsätzen richten:

  • Gemeinsame elterliche Verantwortung
  • Elterliche Solidarität
  • Klare Trennung von Kindesunterhalt und Ausgleich von Nachteilen durch elterliche Verantwortungsübernahme
  • Beide Eltern haben gemeinsam für die Grundsicherung des Kindes einzustehen
  • Verursacherprinzip: wer Änderungen veranlasst oder von Vorteilen profitiert, muss die finanzielle Verantwortung für die Folgen übernehmen

Jeder Elternteil ist in seinem Haushalt für die Versorgung des Kindes verantwortlich, Transferleistungen zwischen den Eltern finden nur noch statt, wenn der Mindestbedarf des Kindes in einem Haushalt nicht gedeckt werden kann oder wenn ein Ausgleich für durch einen Elternteil erbrachte Betreuungsleistungen zu erbringen ist, die der andere Elternteil nicht erbringen will/kann. Dabei führen angebotene Betreuungsleistungen bereits zu einer Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung. Grundsätzlich gilt, dass beide Eltern zu gleichen Teilen zur Betreuung der Kinder verpflichtet sind.

Ausführlich erläutert werden unsere Forderungen für ein zeitgemäßes Unterhaltsrecht, welches die Bedürfnisse von Mütter, Vätern und Kindern vereinen soll, unter www.doppelresidenz.org. [11]

Weiterhin fordern wir, dass Leistungen für Kinder (Kindergeld etc.) unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern grundsätzlich hälftig an beide Eltern ausgezahlt werden, sofern die Leistungen sich nicht eindeutig einem Haushalt zuordnen lassen.
 

Melderecht

Bisher sind an die Meldeanschrift eines Kindes zahlreiche weitere Folgen geknüpft, wie z.B. der Familienstatus (Alleinerziehend – Alleinstehend) oder der Bezug von Leistungen. Wie bereits zur wirtschaftlichen Sicherung ausgeführt, sollten Leistungen für Kinder unabhängig von der Meldeanschrift, sondern am Bedarf der Kinder ausgerichtet, gezahlt werden.

Im Melderecht sollten Kinder bei ihren Eltern gemeldet sein – haben diese unterschiedliche Wohnorte, sollte der Grundsatz gelten, dass Kinder bei beiden Eltern mit ihrem Wohnsitz gemeldet sind. Hierbei kann ein Wohnsitz für statistische Gründe als „statistischer Wohnsitz“ benannt werden, ohne dass hiermit weitere Rechtsfolgen verbunden sind.

Verzerrungen auf kommunaler Ebene (Schul-/Kitaplätze) sind dabei nicht zu erwarten, da sich solche Effekte aufgrund der Vielzahl an Trennungsfamilien im Wesentlichen ausgleichen werden.
 

Festzuhalten bleibt, dass das Familienrecht nach Jahrzehnten politischer Untätigkeit einer grundlegenden Reform bedarf, die den Grundsatz, dass ein Kind sein Leben lang zwei Elternteile hat, verfolgt. Die gemeinsame Verantwortung (Rechte und Pflichten) ist hierbei sowohl im Familienrecht als auch in allen weiteren, Familien mit Kindern betreffenden Rechtsbereichen (Steuer-, Melde-, Sozialleistungsrecht etc.) als Leitlinie zugrunde zu legen.

 

Fußnoten:

  1. www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
  2. www.menschenrechtskonvention.eu/privatsphaere-und-familienleben-9292/
  3. Ergänzende Ausführungen in der Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder e.V. zur Neuregelung des Abstammungsrechts, März 2019, vaeteraufbruch.de/index.php
  4. siehe gemeinsame Erklärung „Deutschland braucht ein zeitgemäßes Familienrecht – Wir fordern ein gesetzliches Leitbild der Doppelresidenz!“, www.doppelresidenz.org/page/news/gemeinsame-erklaerung-leitbild-doppelresidenz.php
  5. Art 18 (1) UN-KRK: Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.
  6. Kemal Temizürek (2014): Das Stufenmodell der Bindungsfürsorge, ZKJ 2014, 228-231
  7. vgl. Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder zur Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Qualitätssicherung in familiengerichtlichen Verfahren, September 2019, vaeteraufbruch.de/index.php
  8. assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp
  9. Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder zur Evaluation über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes, September 2017, vaeteraufbruch.de/index.php
  10. § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge: (1) Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. (2) Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
  11. Überlegungen für ein zeitgemäßes Unterhaltsrecht, doppelresidenz.org, 11/2019, www.doppelresidenz.org/page/blogposts/ueberlegungen-fuer-ein-zeitgemaesses-unterhaltsrecht-63.php

 

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