Aus Kinderehen hervorgegangene Kinder nicht vergessen!

Der VAfK unterstützt die Unwirksamkeit im Ausland geschlossener Minderjährigenehen. In einer Stellungnahme an das Bundesministerium für Justiz schreibt er "Wir können die Motivation, Eheleuten – deren Ehe in Deutschland unwirksam ist – Unterhaltsansprüche zuzugestehen, im Ansatz nachvollziehen". Dennoch gibt er in seiner Stellungnahme zu ”Kinderehen” dreierlei zu bedenken.

Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) vom 05.04.2024 für ein
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Punkt 1: Schutz Minderjähriger vor Unterhaltsansprüchen Erwachsener

Aufgrund gegenseitiger Unterhaltsansprüche, kann die Situation entstehen, dass eine minderjährige Person einer erwachsenen Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Damit würde der Minderjährigenschutz des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ad absurdum geführt.

Diese Norm soll Minderjährige vor den negativen Folgen einer Ehe schützen, gerade weil sie diese bei einer Eheschließung noch gar nicht überblicken können. Daher sind die Minderjährigen vor Unterhaltszahlungen, welche im Einzelfall auch ein Leben lang geschuldet sein können, jedenfalls und vor allem grundgesetzkonform zu schützen.

Punkt 2: Keine Suggestion des Fortbestehens einer Ehe durch Unterhaltszahlungen

Es ist zu befürchten, dass insbesondere einem erwachsenen (Ex-)Ehepartner, welcher zu Unterhaltszahlungen an einen minderjährigen (Ex-)Ehepartner verpflichtet wurde, suggeriert wird, die Ehe würde trotz Unwirksamkeit noch irgendwie fortbestehen.

Denn auf welche rechtliche Grundlage stützt sich denn der Unterhaltsanspruch sonst?

Bei nach deutschem Recht geschlossenen und dann wieder geschiedenen Ehen stützt sich der Unterhaltsanspruch auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Eine von Anfang an unwirksame Ehe kann hingegen keine nacheheliche Solidarität begründen.

Insbesondere der erwachsene (Ex-)Ehepartner könnte zu der Überzeugung gelangen, die Ehe sei nicht tatsächlich unwirksam, sondern wäre nur eine ruhende Ehe und er hätte einen Anspruch auf eine Fortführung dieser Ehe, sobald der minderjährige (Ex-)Ehepartner volljährig wird.

Vorliegender RefE sieht vor, dass die fehlende Ehemündigkeit des Minderjährigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch einen “selbstbestimmten Entschluss” geheilt werden könnte.

Der § 1305 II 1 BGB-E führt aber richtigerweise zu keinem Anspruch des erwachsenen (Ex-)Ehepartners auf eine Heilung oder “Fortführung” der Ehe.

Insbesondere der minderjährige (Ex-)Ehepartner ist vor jeder Suggestion zu schützen. Keinesfalls darf eine Praxis entstehen, in der minderjährige (Ex-)Ehepartner etwaige vom erwachsenen (Ex-)Ehepartner vorzitierte Erklärungen abgeben, sobald sie gerade ihre Volljährigkeit erreicht haben. Wie insbesondere betroffene “Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung” befähigt werden sollen, das beantwortet der RefE noch nicht.

Punkt 3: Fehlende Regelung und Schutz für aus Kinderehen hervorgegangene Kinder

Leider enthält der vorliegende RefE, trotz einer Kritik des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris, Rn. 28), keine Regelung zum Schutz der bestehenden Beziehung und Abstammung hervorgegangener Kinder.

Während auch eine minderjährige Mutter abstammungsrechtlich die Mutter bleibt, so führt die Unwirksamkeit der Ehe auch zum Nichtbestehen der rechtlichen Vaterschaft. Da eine minderjährige Mutter die elterliche Sorge nicht allein ausüben darf, wird i.d.R. das Jugendamt zum Vormund/Pfleger bestellt, § 1673 BGB. Dieses muss sicherstellen, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum, jedenfalls sozialen, Vater nicht leidet. Die §§ 1685 II BGB, 18 III 3,4 SGB VIII sind anzubieten und sofort anzuwenden.

Ein geregelter und verlässlicher Kontakt zwischen Kind und, jedenfalls sozialem, Vater beugt Konflikten und Entfremdung vor, bis die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde. Denn dies kann sich bei Auslandsehen mit Minderjährigen zudem aus religiösen und kulturellen Gründen als beratungsbedürftig und aufwändig darstellen. Besonders, wenn der (Ex-)Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes sein könnte, eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vermutet würde, oder eine Mitwirkung zur Vermeidung einer möglichen Abhängigkeit oder Barunterhaltspflicht abgelehnt würde.

Insoweit müsste der RefE um Regelungen und Klarstellungen ergänzt werden, um die Folgen einer Unwirksamkeit der Ehe für die betroffenen Kinder abzumildern und die Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe nicht zu vergessen (Erfüllungsaufwand).

Zu Punkt B des RefE vom 05.04.2024 sprechen wir uns für Satz 1 und gegen Satz 2 aus. Punkt C widersprechen wir nicht. Wir fordern eine Regelung zu unserem Punkt 3 oben.
 

Ansprechpartner

Bundesvorstandsmitglied, Christoph Köpernick, koepernick@vafk.de, 0171 - 45 27 999
Bundesgeschäftsführer, Rüdiger Meyer-Spelbrink, meyer-spelbrink@vafk.de, 0162 - 83 99 123
 

Über den Verband

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) ist der mitgliederstärkste, bundesweit vertretene Interessenverband für von Kindern getrennt lebende Eltern und Väteremanzipation. Er vertritt 4.000 Mitglieder in rund 100 lokalen Gesprächskreisen, Kontaktstellen und Kreisvereinen, darunter etwa 10 % Frauen.

Warum das wichtig ist

Die Menschen im VAfK verbindet, dass ihnen, ihren Kindern oder ihren Liebsten Schlimmes widerfahren ist oder widerfährt oder sie andere davor bewahren wollen. Sie stehen stellvertretend für die schätzungsweise 200.000 jährlich neu Betroffenen [Annahme: 3 Betroffene (1 Kind, 2 Angehörige) je Kontaktabbruch, vgl. Baumann et al., ZKJ 2022, 245].

Ziel des seit dem Jahr 1988 aktiven VAfK ist es, das Aufwachsen von Kindern in ihren Familien durch ein verstärktes Engagement ihrer Väter und durch kooperative Elternschaft, insbesondere nach Trennung und Scheidung, nachhaltig zu verbessern.

Der VAfK versteht sich als Verein für Kinderrechte, als Familien- und Elternverband und als Organisation, die eine fürsorgende und liebevolle Beziehung beider Eltern zu ihren Kindern stärkt sowie für die Gleichstellung von Müttern und Vätern eintritt.

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